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Bringt der Haftungspflichtige nur eine Berufung gegen den HaftungsB, nicht aber auch eine Berufung gegen den GetrSt-B ein, so kann er sich nicht auf das zur GetrSt ergangene Urteil des EuGH berufen;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/483 Heft 22 v. 15.11.2000

der Vertreter haftet bei einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot für die in Betracht kommenden Abgaben zur Gänze

§ 7 (entspricht § 9 BAO), WAO

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