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Mangelnde Differenzierung gem § 19 Abs 4 bis Abs 6 FinStrG kann nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur mit Berufung bekämpft ­werden

Erkenntnisse des OGHÖStZB 2000/485 Heft 22 v. 15.11.2000

§ 19 Abs 1 lit FinStrG, § 19 Abs 4, § 19 Abs 5 FinStrG

§ 35 Abs 2, § 38 Abs 1 lit a FinStrG

§ 281 Abs 1 Z 11 StPO

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