Art 3 Abs 2 EG-System-RL
1.Die Vorschreibung der Getränkesteuer für Zeiträume nach dem 1. 1. 1995 ist gemeinschaftsrechtswidrig und daher rechtswidrig.
2.Bei Bescheidbeschwerden ist der angef B auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Erlassung bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen. Nachträgliche Sachverhalts- und Rechtsänderungen sind nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Rechtslage rückwirkend geändert hat.