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Erledigt der Sohn eines Rechtsanwaltes im Wesentlichen gleich bleibende Arbeiten für die Kanzlei seines Vaters und wird er dafür mit einem gleich bleibenden Betrag monatlich entlohnt,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/473 Heft 22 v. 15.11.2000

dann spricht dies eher für Dienstverhältnis als für einen Werkvertrag

§ 47 Abs 2 EStG 1988

1. Für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses - anstelle eines Werkvertrages - sprechen Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgeber und das Fehlen des für eine selbständige Tätigkeit typischen Unternehmerrisikos. Maßgebend dafür, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist das sich im Einzelfall bietende wirtschaftliche Gesamtbild.

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