§ 5 Abs 1 Wr GetrStG 1992
Art 3 Abs 2 EG-System-RL
Die in § 5 Abs 1 Wr GetrStG 1992 enthaltene Strafnorm enthält als wesentliches objektives Tatbestandselement die Verkürzung der Steuer. Dies setzt voraus, dass überhaupt eine AbgSchuld bestand, die verkürzt werden konnte. Da die Vorschreibung von GetrSt für Zeiträume nach dem 1. 1. 1995 gemeinschaftsrechtswidrig ist und Gemeinschaftsrecht dem innerstaatlichen Recht vorgeht, liegt in diesen Fällen keine AbgSchuld vor. Durch eine Nichtzahlung der GetrSt kann daher auch keine AbgVerkürzung vorliegen.