§ 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG 1988
Hat der StPfl Kinder, ohne deren Betreuung ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich ist, dann sind diese Aufwendungen mangels Veranlassungszusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als solcher als Betriebsausgaben nicht absetzbar.