die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ist nach § 207 Abs 2 TLAO dann zwingend, wenn den Parteien keine Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte vor Bescheiderlassung gegeben wurde; die Fiktion der Abgabenfestsetzung durch die Jahres-erklärung bezieht sich nicht auf Zeiträume, für die eine bescheidmäßige Festsetzung bereits erfolgt ist
Art 3 Abs 2 EG-System-RL