Diese ist erst dann anzunehmen, wenn im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die AbgForderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann
§ 9 Abs 1 BAO, § 80 BAO, § 81 BAO
Diese ist erst dann anzunehmen, wenn im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die AbgForderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann
§ 9 Abs 1 BAO, § 80 BAO, § 81 BAO