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Eine Konkurseröffnung allein führt noch nicht zwingend zur Uneinbringlichkeit und damit zur Haftung für die Einbringlichkeit iSd §§ 9 iVm 80 bzw 81 BAO.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/453 Heft 21 v. 1.11.2000

Diese ist erst dann anzunehmen, wenn im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die AbgForderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann

§ 9 Abs 1 BAO, § 80 BAO, § 81 BAO

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