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Der Jahres-USt-B stellt eine Zusammenfassung der in den Voranmeldungszeiträumen entstandenen Steuer-schulden dar.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/449 Heft 21 v. 1.11.2000

Dieser B legt keine neuen Fälligkeiten fest; der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach den §§ 207 ff BAO bewirkt nicht das materiell-rechtliche Erlöschen des AbgAnspruches

§ 19 Abs 2 UStG 1972, § 21 Abs 3 u Abs 4 UStG 1972

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