Dieser B legt keine neuen Fälligkeiten fest; der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach den §§ 207 ff BAO bewirkt nicht das materiell-rechtliche Erlöschen des AbgAnspruches
§ 19 Abs 2 UStG 1972, § 21 Abs 3 u Abs 4 UStG 1972
Dieser B legt keine neuen Fälligkeiten fest; der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach den §§ 207 ff BAO bewirkt nicht das materiell-rechtliche Erlöschen des AbgAnspruches
§ 19 Abs 2 UStG 1972, § 21 Abs 3 u Abs 4 UStG 1972