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Wird einem Kind Familienbeihilfe ­gewährt, dann richtet sich auch ein allfälliger Rückerstattungsbescheid für zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe an das Kind als AbgSchuldner;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/432 Heft 20 v. 15.10.2000

aus einer allfälligen Bindung leitet sich nach der BAO kein Anspruch auf Bescheidzustellung ab

§ 6 Abs 5, § 26 Abs 1 FLAG

§ 78 Abs 1 BAO

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