§ 18 Abs 1 und Abs 2 Z 2 GGG
Auch Prozessvergleiche zugunsten Dritter bewirken eine Erweiterung des Streitgegenstandes. Die Pauschalgebühr gem § 18 GGG ist somit unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen.
§ 18 Abs 1 und Abs 2 Z 2 GGG
Auch Prozessvergleiche zugunsten Dritter bewirken eine Erweiterung des Streitgegenstandes. Die Pauschalgebühr gem § 18 GGG ist somit unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen.