§ 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988, § 33 Abs 8 EStG 1988
Der Unterhaltsabsetzbetrag gem § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 ist nicht im Wege einer negativen Steuer gutzuschreiben. Somit kann der Unterhaltsabsetzbetrag nur die nach § 33 Abs 1 EStG 1988 errechnete Steuer mindern.