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Bei zu Unrecht erfolgter Entrichtung von Abg (durch Verwendung von Stempelmarken) ist gem § 203 BAO kein B zu erlassen; es kann jedoch eine Rückzahlung gem § 241 Abs 2 und Abs 3 BAO beantragt werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/421 Heft 19 v. 1.10.2000

§ 203 BAO, § 241 Abs 2 und Abs 3 BAO

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