Bei zu Unrecht erfolgter Entrichtung von Abg (durch Verwendung von Stempelmarken) ist gem § 203 BAO kein B zu erlassen; es kann jedoch eine Rückzahlung gem § 241 Abs 2 und Abs 3 BAO beantragt werden
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/421 Heft 19 v. 1.10.2000