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Für den Lauf der finanzstrafrechtlichen Verjährungsfrist ist gem § 31 Abs 1 FinStrG auf § 208 BAO Bedacht zu nehmen;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/343 Heft 14 v. 15.7.2000

bei vorläufigen Bescheiden iSd § 200 BAO gilt daher § 208 Abs 1 lit d BAO

§ 31 Abs 1 und 2 FinStrG, § 208 Abs 1 lit d und Abs 2 BAO, § 42 Abs 2 Z 3 lit a VwGG

1. Da sich der letzte Satz des § 31 Abs 1 FinStrG ausdrücklich auf die Regelungen über den Beginn der Verjährungsfrist gem § 208 BAO bezieht, ist bei der Ermittlung des Beginnes des Laufes der Verjährung stets auf § 208 BAO Bedacht zu nehmen (vgl Erk VwGH 30.03.1998, 98/16/0104, ).

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