§ 236 Abs 1 BAO
1. Die Unbilligkeit der AbgEinhebung ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint daher die Beh die Unbilligkeit der AbgEinhebung, ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
§ 236 Abs 1 BAO
1. Die Unbilligkeit der AbgEinhebung ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint daher die Beh die Unbilligkeit der AbgEinhebung, ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.