Kosten für die Beschäftigung einer Hausgehilfin sind bei einer Ärztin mit entsprechend hohen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung gem § 34 EStG 1988 abzugsfähig
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/331 Heft 14 v. 15.7.2000