Vor Erlassung eines AufhebungsB gem § 299 Abs 2 BAO muss der Sachverhalt einwandfrei geklärt sein
§ 16 EStG 1988, § 299 Abs 2 BAO
Vor Erlassung eines AufhebungsB gem § 299 Abs 2 BAO muss der Sachverhalt einwandfrei geklärt sein
§ 16 EStG 1988, § 299 Abs 2 BAO