NÖ AbgO 1977 idF LGBl 3400-5: § 211 Abs 1
(= BAO: § 281 Abs 1)
1. Überwiegende Parteiinteressen, die einer Aussetzung entgegenstehen, sind nur solche, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben; dazu gehören zB nicht das Interesse an einer raschen Erledigung oder an einer Entscheidung ohne unnötigen Aufschub sowie die lange, mit Rechtsunsicherheit verbundene Wartezeit.