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Drohender Verlust der „Ergreiferprämie“ beim VfGH als überwiegende Parteiinteressen, die einer Aussetzung der Berufung entgegenstehen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/324 Heft 13 v. 1.7.2000

NÖ AbgO 1977 idF LGBl 3400-5: § 211 Abs 1

(= BAO: § 281 Abs 1)

1. Überwiegende Parteiinteressen, die einer Aussetzung entgegenstehen, sind nur solche, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben; dazu gehören zB nicht das Interesse an einer raschen Erledigung oder an einer Entscheidung ohne unnötigen Aufschub sowie die lange, mit Rechtsunsicherheit verbundene Wartezeit.

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