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Eine vom VfGH an den VwGH abgetretene Beschwerde („Sukzessivbeschwerde“) ist gem § 24 Abs 3 VwGG gebührenpfl; sie gilt dann als „überreicht“ iSd § 24 Abs 3 VwGG, wenn sie vom VfGH über die Einlaufstelle übermittelt wird

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/321 Heft 13 v. 1.7.2000

§ 24 Abs 3 VwGG

§ 9 Abs 1 GebG

1. Eine „Sukzessivbeschwerde“, die vom VfGH an den VwGH abgetreten wird, unterliegt gem § 24 Abs 3 VwGG ebenfalls der Gebühr (E VwGH 05.07.1999, 99/16/0182 ).

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