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Zeitpunkt der Verwirklichung eines AbgTatbestandes ist unabhängig von Zeitpunkt, zu dem diese Verwirklichung als erwiesen an­genommen wird; Verteilung des Risikos einer berechtigten Annahme einer AbgTatbestandsverwirklichung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/318 Heft 13 v. 1.7.2000

§ 4 Abs 1 BAO, § 212a BAO, § 254 BAO

Sachverhalt: Der B wurde als Gf einer GmbH gem § 9 BAO zur Haftung für AbgSchuldigkeiten dieser Ges im Ausmaß von insg 25,648.182 S herangezogen.

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