§ 148 Abs 3 lit b BAO, § 295 Abs 3 BAO
Sachverhalt: Der Bf betreibt das Gewerbe eines Verlegers und ermittelt den Gewinn gem § 4 Abs 1 EStG. Außerdem erzielte der Bf in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit (in den Jahren 1986 und 1990) und aus Vermietung und Verpachtung.