BAO: § 19 Abs 1 BAO
§ 1 SpaltG, § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG
Sachverhalt: 1993 kam es zwischen der Bankhaus Rössler AG und acht anderen Kreditinstituten (die sich als „Gläubigerkonsorten“ bezeichneten) zu einer „Förderungsverzichts- und Besserungsvereinbarung“, die - auszugsweise - folgenden Inhalt hat: