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Vertreterhaftung nur bei rechtswidrigem schuldhaftem Verhalten; Erlassung eines HaftungsB auch nach Beendigung der Organstellung möglich, soweit Pflichtverletzung während Organstellung erfolgt ist

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/287 Heft 12 v. 15.6.2000

§ 9 Abs 1, § BAO 224 Abs 1 BAO

Sachverhalt: Der Bf war Gf einer GmbH, die Einnahmen aus der Aufstellung von Glücksspielautomaten erzielte. Mit dem angef B wurde der Bf gem § 9 Abs 1 BAO für aushaftende AbgSchulden der GmbH zur Haftung herangezogen.

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