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Ein überwiegendes Interesse einer Partei steht einem AussetzungsB dann entgegen, wenn die Partei darlegt,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/257 Heft 11 v. 1.6.2000

dass sie im Wege eines Verfahrens vor dem VfGH ­„Anlassfall“ werden möchte; ein bloßer Hinweis auf die unklare Situation genügt ­allerdings nicht

§ 211 Abs 1 NÖ LAO (entspricht § 281 Abs 1 BAO)

Art 140 Abs 7 B-VG

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