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Unter „tatsächlich entgangenem“ Einkommen iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/240 Heft 11 v. 1.6.2000

GebAG: § 18 Abs 1 Z 1, Z 2 lit b und c, Abs 2, § 19 Abs 1

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