dass sowohl der Halter als auch der Benützer des Beförderungsmittels ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollausland haben
FinStrG: § 35 Abs 2 FinStrG § 36 Abs 2 FinStrG
dass sowohl der Halter als auch der Benützer des Beförderungsmittels ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollausland haben
FinStrG: § 35 Abs 2 FinStrG § 36 Abs 2 FinStrG