vor Anerkennung und Vollstreckbarerklärung dem Bf nicht die Möglichkeit geben, Einwendungen bei der zuständigen Beh Norwegens zu erheben
DBA Österreich/Norwegen idF BGBl: 1971/414 Art 22 A Abs 6
Sachverhalt: Die bel Beh erließ am 12. 3. 1993 den angef B, mit welchem „die Rückstandsanzeige des O K vom 3. 11. 1992 … über AbgSchuldigkeiten des … Beschwerdeführers im Betrag von n. Kr. 13.721 anerkannt und für vollstreckbar erklärt“ wurde.