vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Bei einer Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und der in der Rechnung gem § 11 Abs 1 enthaltenen Bezeichnung ist der Vorsteuerabzug zu versagen,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 275 Heft 9 v. 1.5.1999

wobei es auf eine - behauptete - Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers nicht ankommt. Keine Verletzung von Verfahrensvorschriften bei nur kurzer Beratungsdauer des Berufungssenates

§ 11 Abs 1 UStG 1994

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!