§ 2 Abs 1 UStG 1972
§ 12 Abs 1 UStG 1972
Eine gemischte Holdingges wird nur zT unternehmerisch tätig. Soweit sie sich auf den Erwerb und die Erhaltung von Beteiligungen beschränkt, ist sie nicht Unternehmer, sodass die damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge nicht abgezogen werden können. Der Grundsatz der „Einheitlichkeit des Unternehmens“ ist für diesen Problembereich nicht anzuerkennen.