§ 20 Abs 1 Z 2 lit a und Z 3 EStG 1988
1. Der VwGH vertritt in stRsp die Auffassung, dass unter dem Begriff „Repräsentationsaufwendungen“ im Zusammenhalt mit der eigenen Bedeutung dieses Wortes alle Aufwendungen zu verstehen sind, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen zu „repräsentieren“.