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Telefonat und ein darüber vom AbgPfl erstellter Schriftsatz stellen keine Unterbrechungshandlung dar

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 233 Heft 7 v. 1.4.1999

§ 209 BAO

Eine Amtshandlung ist dann als taugliche Unterbrechungshandlung anzusehen, wenn nach der Aktenlage und den Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens ein nachvollziehbarer Bezug zu den betroffenen Abgabenansprüchen besteht.

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