§ 4 Abs 4 EStG 1988
§ 16 Abs 1 EStG 1988
Ist der Ort der Berufstätigkeit so weit vom Familienwohnsitz entfernt, dass eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist, sind die Fahrtaufwendungen nicht mit dem Pendlerpauschale abgegolten. Dies gilt so lange, wie dem StPfl die Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.