nach § 33 Abs 1 FinStrG kein Hindernis entgegensteht
§ 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG
Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist dann ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG kein Hindernis entgegensteht.