RL 69/335/EWG Art 10 KVSt
Die Erstattung gemeinschaftsrechtswidriger Abgaben ist gem den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zu gewährleisten, wobei diese nicht ungünstiger gestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen; auch dürfen sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.