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Die "Bauherreneigenschaft" bei Erwerb von Miteigentumsanteilen hängt von der vertraglichen Einbindung in ein fertiges Planungs-, Vertrags- und Finanzierungskonzept ab

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 163 Heft 5 v. 1.3.1999

§ 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987

Die „Bauherreneigenschaft“ der Erwerber von Miteigentumsanteilen ist ua dann zu verneinen, wenn die Erwerber von vornherein in ein bereits fertiges Planungs-, Vertrags- und Finanzierungskonzept im Wege eines Vertragsgeflechtes eingebunden werden.

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