§ 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987
Die „Bauherreneigenschaft“ der Erwerber von Miteigentumsanteilen ist ua dann zu verneinen, wenn die Erwerber von vornherein in ein bereits fertiges Planungs-, Vertrags- und Finanzierungskonzept im Wege eines Vertragsgeflechtes eingebunden werden.