§ 1 Z 5 GEG
§ 2 Z 8, TP 15 Anm 6 und 7 GGG
1. Aufgrund der Novellierung des GGG durch das StruktAnpG 1996 besteht seit 1. 5. 1996 für die Herstellung unbeglaubigter Aktenabschriften oder Aktenablichtungen die Pflicht zur Entrichtung einer Gerichtsgebühr. Mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde. Gem § 2 Z 8 GGG ist dies bei Abschriften deren Bestellung (Veranlassung). Lag dieser Zeitpunkt vor dem 1. 5. 1996, bestand für die Herstellung der Kopien keine Gebührenpflicht nach Anm 6 zu TP 15 GGG idF 1996/201.