§ 18 Abs 1 Z 2 lit b und Abs 2 GebAG
§ 19 Abs 2 GebAG
Für die Geltendmachung der Zeugengebühr ist der konkrete Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten.
§ 18 Abs 1 Z 2 lit b und Abs 2 GebAG
§ 19 Abs 2 GebAG
Für die Geltendmachung der Zeugengebühr ist der konkrete Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten.