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Übereinstimmung zwischen den in den (Eingangs-)Rechnungen ausgewiesenen Gegenständen (einschließlich der Preisangaben) und den tatsächlich gelieferten Gegenständen für die Vornahme des Vorsteuerabzuges erforderlich

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 98 Heft 3 v. 1.2.1999

§ 11 Abs 1 UStG 1972 (1994)

§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 (1994)

1. Liegt keine Übereinstimmung zwischen den in den (Eingangs-)Rechnungen ausgewiesenen Gegenständen einschließlich der Preisangaben (hier: qualitativ höchstwertige Parfumöle bzw wertvolles Gelee Royal) und den tatsächlich gelieferten Gegenständen (hier: wertlose Öle bzw Abfälle aus Bienenstöcken) vor, so sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht erfüllt.

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