§ 11 Abs 1 UStG 1972 (1994)
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 (1994)
1. Liegt keine Übereinstimmung zwischen den in den (Eingangs-)Rechnungen ausgewiesenen Gegenständen einschließlich der Preisangaben (hier: qualitativ höchstwertige Parfumöle bzw wertvolles Gelee Royal) und den tatsächlich gelieferten Gegenständen (hier: wertlose Öle bzw Abfälle aus Bienenstöcken) vor, so sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht erfüllt.