§ 4 Abs 1 UStG 1972
§ 16 Abs 1 UStG 1972
Gewährt ein Unternehmer seinen Kunden bei Einkäufen gegen Barzahlung einen Rabatt in Form einer Rabatt-Gutschrift, die erst nach dem Einkauf eingelöst werden kann, so ist zunächst der volle Kaufpreis der USt zu unterwerfen. Zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage kommt es erst, wenn der jeweilige Kunde die Gutschrift tatsächlich einlöst.