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Die Arbeitgeberhaftung betrifft nicht jene Lohnzahlungen, die von dritter Seite geleistet werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Dritte und der Arbeitgeber kapitalmäßig verflochten sind

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 86 Heft 3 v. 1.2.1999

oder wenn der Arbeitgeber von den Zahlungen des Dritten Kenntnis erlangt und sie befürwortet

§ 25 EStG 1988

§ 78 Abs 1 EStG 1988

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