§ 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988
§ 288 Abs 1 BAO
1. Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, außer der StPfl weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.