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Für die amtswegige Wiederaufnahme ist es unmaßgeblich, ob ein Prüfer bei gehöriger Sorgfalt bestimmte Umstände hätte feststellen können.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 111 Heft 3 v. 1.2.1999

Es ist keine Frage des Mißverhältnisses zwischen Bedeutung des Wiederaufnahmsgrundes und Wirkung der Wiederaufnahme, wenn es sich bei den steuerlichen Konsequenzen ausschließlich um die Auswirkungen der Aufdeckung jenes Umstandes handelt, der als Wiederaufnahmsgrund herangezogen wurde

§ 303 Abs 4 BAO

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