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Eine Inventur ist ein wesentlicher Bestandteil einer ordnungsmäßigen Buchführung; der Antrag auf Bildung einer Investitionsrücklage nach Einreichung der Bilanz muß wirtschaftlich begründet sein

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 107 Heft 3 v. 1.2.1999

§ 184 BAO

§ 11 EStG 1972

1. Da es der Zweck von Geschäftsaufzeichnungen ist, Geschäftsvorfälle wirklichkeitsgetreu darzustellen, ist es Sache des AbgPfl, gegenteilige Beweggründe aufzuzeigen.

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