§ 8 Abs 1 KStG 1966
1. Grundsätzlich ist es zulässig, aus den Umständen des Einzelfalles auf die Absicht der Vorteilsgewährung zu schließen.
2. Liegt im Falle einer Veräußerung einer Liegenschaft durch den Gesellschafter-Gf an die Gesellschaft ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen hinsichtlich der Angemessenheit des vereinbarten Preises vor, darf die Beh nicht ohne näherer Auseinandersetzung mit diesem Gutachten auf die Absicht der Vorteilsgewährung schließen.