§ 16 Abs 1 EStG 1988
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988
Aufwendungen für ein an das Diplomstudium anschließendes Doktoratsstudium dienen auch bei einem Universitätsassistenten der Berufsausbildung und nicht der Berufsfortbildung. Sie sind daher Kosten der Lebensführung und nicht Werbungskosten.