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Doktoratsstudium eines Universitätsassistenten dient der Berufsausbildung, nicht der Berufsfortbildung. Aufwendungen hiefür sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 740 Heft 24 v. 15.12.1999

§ 16 Abs 1 EStG 1988

§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988

Aufwendungen für ein an das Diplomstudium anschließendes Doktoratsstudium dienen auch bei einem Universitätsassistenten der Berufsausbildung und nicht der Berufsfortbildung. Sie sind daher Kosten der Lebensführung und nicht Werbungskosten.

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