Kosten von Auslandsreisen sind nur dann Betriebsausgaben (Werbungskosten), wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb (durch den Beruf) veranlaßt sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu auszuschließen ist. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer von den Veranlagungen früherer Jahre abweichenden steuerlichen Beurteilung nicht entgegen. Notwendigkeit als Indiz der betrieblichen bzw beruflichen Veranlassung von Aufwendungen. Rundfunk- und Radiogebühr sind typische, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung. Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw beruflich genutzt wird und die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer notwendig macht