§ 136 zweiter Satz FinStrG
§ 138 Abs 2 FinStrG lit a und e FinStrG
Erwächst der erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft, steht für die BerufungsBeh bindend fest, dass die im Schuldspruch umschriebene Tat begangen wurde. Die BerufungsBeh hat daher bei der Strafbemessung von den in der Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen.