Verspätungszuschlag gem § 104 Abs 1 Sbg LAO (= § 135 BAO) darf nicht bloß dann vorgeschrieben werden, wenn die Prüfung der Erklärung gestört wird. Zutreffende Ermessensübung bei Verspätungszuschlag iHv 3% bei zweifacher Säumigkeit
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 712 Heft 23 v. 1.12.1999