§ 6 BAO
§ 20 BAO
Ist nur ein Gesamtschuldner nicht zahlungsunfähig, so liegt im Allgemeinen kein Ermessensspielraum mehr vor. Die Heranziehung des verbleibenden Schuldners zur Leistung der Gesamtschuld ist dann aus dem Blickwinkel der Ermessensübung nicht rechtswidrig.