§ 246 Abs 1 BAO
§ 248 BAO
1. Existiert ein rechtswirksamer B betreffend die AbgFestsetzung, so kommt dem HaftungsPfl, nachdem er zur Haftung herangezogen worden ist, gem § 248 BAO das Recht zur Erhebung einer Berufung gegen den AbgabenB innerhalb der für die Berufung gegen den HaftungsB offen stehenden Frist zu.